Fallstricke im Arbeitsrecht

Uhr am Bahnhof

Es ist ein Thema, das in vielen Unternehmen immer wieder für Diskussionen sorgt: Welche Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, welche nicht? Eindeutig ist die Rechtslage, wenn eine Geschäftsreise innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Dann zählt die Reisezeit unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig davon, ob währenddessen gearbeitet wird oder nicht, stets als normale Arbeitszeit. Sobald die Geschäftsreise inklusive An- und Abreise länger dauert, wird es komplizierter – und kommt maßgeblich darauf an, mit welchem Verkehrsmittel gereist wird und ob auf Anweisung des Vorgesetzten Geschäftliches erledigt wird. 

An- und Rückreise in der Freizeit

Reist ein Mitarbeiter aus Nürnberg beispielsweise schon am Sonntagabend an, damit er Montag früh rechtzeitig und ausgeruht zum Meeting in Berlin um 10.00 Uhr erscheint, zählt die Anreise ebenso wenig zur Arbeitszeit wie auch die Rückreise am Montagabend. Ausnahme: Der Chef fordert eine Arbeitsleistung währenddessen ein oder genehmigt die zusätzliche Arbeitszeit. Nur für Außendienstler wird die An- und Abreise immer als Arbeitszeit gewertet. 

Abhängigkeit von der Wahl des Verkehrsmittels

Reisezeiten außerhalb der üblichen Arbeitsstunden gelten also nicht per se als Arbeitszeit. Auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter die Zeit im Zug oder Flugzeug beispielsweise mit Vor- oder Nachbereitung des Meetings verbringt. Nur wenn die Arbeit angeordnet ist, wird die Wegezeit zur Dienstzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn der Geschäftsreisende auf Anweisung mit dem Auto fährt. Für den Fahrer ist die Zeit als Arbeitszeit zu bewerten, für mit im Firmen- oder Mietwagen sitzende Kollegen nicht. Die Betonung liegt beim Fahrer auf „Anweisung“, denn wenn das Unternehmen seinen Reisenden die freie Wahl lässt, ob sie mit Auto, Bahn oder Flugzeug reisen möchten, liegt nach Rechtslage für alle Beteiligten keine Arbeitszeit vor. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig lieber mit dem Auto statt Zug reist.

Was vor Ort als Arbeitszeit gilt

Auch vor Ort lauern arbeitszeitrechtlich einige Fallstricke: Wenn zwischen zwei Terminen Zeit übrig bleibt, hängt die Einschätzung davon ab, ob Reisende sie nach eigenem Ermessen nutzen oder für Arbeit zur Verfügung stehen müssen. Wenn sich ein Termin, der ursprünglich für 15 Uhr angesetzt war, auf 18 Uhr verspätet, hat sich die reguläre Arbeitszeit einfach nur verschoben. Überstunden fallen nur an, wenn sich die gesamte Arbeitszeit dadurch verlängert, d.h. die Zeit dazwischen mit Arbeit ausgefüllt wird. Ähnliches gilt für Geschäftsreisen am Wochenende: Dienstliche Tätigkeiten gelten als Arbeitszeit, Freizeit dazwischen oder das private Mittagessen muss der Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit werten. 

Übernachtungen im Hotel sind arbeitszeitrechtlich eindeutig als Ruhezeit deklariert. Arbeitszeit fällt nur dann an, wenn der Geschäftsreisende abends noch an einer Besprechung teilnehmen oder Arbeit erledigen muss. Geschäftsessen sind ein klassisches Streitthema im Arbeitsrecht. Ist der Mitarbeitende zur Teilnahme verpflichtet, wertet es das Bundesarbeitsgericht als Arbeitszeit.

Für Unternehmen ist es hilfreich, alle Szenarien zu durchdenken und in den Reiserichtlinien festzulegen, wie mit Reisezeiten umgegangen wird. Klare Regeln schützen vor späterem Streit.

Mehr Posts aus dieser Kategorie