Was vor Ort als Arbeitszeit gilt
Auch vor Ort lauern arbeitszeitrechtlich einige Fallstricke: Wenn zwischen zwei Terminen Zeit übrig bleibt, hängt die Einschätzung davon ab, ob Reisende sie nach eigenem Ermessen nutzen oder für Arbeit zur Verfügung stehen müssen. Wenn sich ein Termin, der ursprünglich für 15 Uhr angesetzt war, auf 18 Uhr verspätet, hat sich die reguläre Arbeitszeit einfach nur verschoben. Überstunden fallen nur an, wenn sich die gesamte Arbeitszeit dadurch verlängert, d.h. die Zeit dazwischen mit Arbeit ausgefüllt wird. Ähnliches gilt für Geschäftsreisen am Wochenende: Dienstliche Tätigkeiten gelten als Arbeitszeit, Freizeit dazwischen oder das private Mittagessen muss der Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit werten.
Übernachtungen im Hotel sind arbeitszeitrechtlich eindeutig als Ruhezeit deklariert. Arbeitszeit fällt nur dann an, wenn der Geschäftsreisende abends noch an einer Besprechung teilnehmen oder Arbeit erledigen muss. Geschäftsessen sind ein klassisches Streitthema im Arbeitsrecht. Ist der Mitarbeitende zur Teilnahme verpflichtet, wertet es das Bundesarbeitsgericht als Arbeitszeit.
Für Unternehmen ist es hilfreich, alle Szenarien zu durchdenken und in den Reiserichtlinien festzulegen, wie mit Reisezeiten umgegangen wird. Klare Regeln schützen vor späterem Streit.