Geschäftsreisende am Airport

Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte auf Geschäftsreise in andere EU- oder EFTA-Staaten schicken oder dorthin entsenden, braucht es eine A1-Bescheinigung, mit der der Verbleib in der deutschen Sozialversicherung nachgewiesen wird. Ohne diesen Nachweis kann das bereiste Land eigene Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer des Aufenthalts einziehen und weitere Sanktionen verhängen. Der Geschäftsreiseverband VDR fordert seit längerem, die A1-Bescheinigung zumindest für reine Geschäftsreisen abzuschaffen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweist nun in seinem aktuellen Merkblatt darauf, dass es bei „nicht-regelmäßigen, kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendungszeiträumen bis zu einer Woche“ zweckmäßig sein könne, auf eine A1-Bescheinigung zu verzichten und sie im Fall einer Kontrolle gegebenenfalls nachträglich zu beantragen. Die vertretene Rechtsauffassung ist begründet, die Handhabung in der Praxis dennoch kritisch. Denn letztlich entscheidet das Land, in das gereist wird, nach nationalem Recht, ob eine A1-Bescheinigung notwendig und bei Kontrollen vorzulegen ist. Darauf verweist auch das BMAS und bezieht sich hier insbesondere auf Frankreich und Österreich. Aus der operativen Erfahrung der Deutschen Visa und Konsular Gesellschaft (DVKG) muss jedoch auch in anderen Ländern, u.a. Italien, Großbritannien und Spanien, der Nachweis erbracht werden können. Der VDR und Visa-Dienstleister empfehlen daher, von Ausnahmen abzusehen und grundsätzlich A1-Bescheinigungen einzuholen.

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